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In Bezug auf Fonds auf Gegenseitigkeit für Landwirte in allen Sektoren ist festzustellen, dass das in Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgelegte Verbot eines Beitrags aus öffentlichen Mitteln zum Grundkapital das wirksame Funktionieren dieser Fonds beeinträchtigt. Daher sollte dieses Verbot gestrichen werden. Darüber hinaus ist es zweckmäßig, die Bereiche, die für Finanzbeiträge an Fonds auf Gegenseitigkeit in Frage kommen, auszudehnen, sodass sie die jährlichen Zahlungen an den Fonds aufstocken und sich auch auf ihr ursprüngliches Grundkapital beziehen können.
Folgender Buchstabe wird angefügt: „d) ein sektorspezifisches Instrument zur Einkommensstabilisierung in Form von Finanzbeiträgen an einen Fonds auf…
Zum Schutz der finanziellen Interessen des Haushalts der Union sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um sich davon zu überzeugen, dass die aus den…
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine neue Stützungsmaßnahme für Fonds auf Gegenseitigkeit vor. Dazu sind Durchführungsbestimmungen…
Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit und Finanzbeiträge zur Wiederauffüllung von Risikofonds auf…
Die Finanzbeiträge gemäß Absatz 1 dürfen sich nur auf die vom Fonds auf Gegenseitigkeit als finanzielle Entschädigung an Fischer gezahlten Beträge beziehen. Die…
Für die optimale Nutzung der Mittel, die zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit im Weinsektor potenziell verfügbar sind, sollte es den Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.