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Eine Förderung für Investitionen zum Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen und Katastrophenereignisse geschädigtem Produktionspotenzial gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird in der Regel sämtlichen förderfähigen Antragstellern gewährt. Daher sollten die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet sein, Auswahlkriterien für Wiederaufbauvorhaben festzulegen. In hinreichend begründeten Fällen, in denen es aufgrund der Art der Maßnahmen nicht möglich ist, Auswahlkriterien festzulegen, sollten die Mitgliedstaaten außerdem alternative Auswahlmethoden definieren dürfen.
Gemäß Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind im Falle von Investitionsvorhaben im Landwirtschaftssektor nur Ausgaben…
Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Mit Ausnahme der allgemeinen Kosten im Sinne von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c gelten für…
Für einen optimalen Einsatz der bestehenden Finanzierungsinstrumente und zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung der Hilfe, auch bei der…
Die Förderfähigkeit der einzelnen Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021, mit Ausnahme der Maßnahmen zur Wiederherstellung…
Gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 kann im Falle von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen die Förderfähigkeit von…
Es ist wichtig, zu gewährleisten, dass förderfähige Staaten die erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um Naturkatastrophen zu verhindern und ihre…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.