Erwägungsgrund 2 32024R3236
Um die Haushalte der betroffenen Mitgliedstaaten rasch zu entlasten und das Risiko neuer territorialer Ungleichheiten zu mindern, sollte zusätzlich zu den verfügbaren Mitteln aus dem mit der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates eingerichteten Solidaritätsfonds der Europäischen Union eine wirksame Unterstützung der Mitgliedstaaten, Regionen und lokalen Behörden sowie der von solchen Naturkatastrophen schwer betroffenen Menschen durch den mit der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und den mit der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) vorgesehen werden.