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Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden können, ob die zuständigen Behörden diese Befugnisse unmittelbar in eigener Verantwortung, durch Befassung anderer zuständiger Behörden oder anderer Behörden, durch Anweisungen an benannte Stellen oder im Wege eines Antrags an die zuständigen Gerichte ausüben. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Befugnisse wirksam und zügig ausgeübt werden.
Die Mitgliedstaaten sollten die zuständigen Behörden benennen, die ermächtigt sind, die Durchsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen, und sie sollten…
Den Mitgliedstaaten sollte es möglich sein, Aufgaben der zuständigen Behörden auf andere Behörden oder per Gesetz zugelassene oder benannte Stellen zu…
Die Mitgliedstaaten sollten die zuständigen Behörden benennen, die ermächtigt sind, die Durchsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen, und sie sollten…
Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Behörden. Die Mitgliedstaaten können alle oder einen Teil der Aufgaben, die einer zuständigen Behörde…
Die Mitgliedstaaten sollten für die Durchsetzung der vielfältigen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie mehrere zuständige Behörden benennen können. Um die…
Jeder Mitgliedstaat sollte sicherstellen, dass sämtliche zuständigen Behörden in seinem Hoheitsgebiet über alle Mindestbefugnisse verfügen, die erforderlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.