Erwägungsgrund 62 32019R1238
Um bessere Konditionen für ihre Anlagen zu erlangen, wodurch auch der Wettbewerb zwischen den PEPP-Anbietern gefördert wird, sollten die PEPP-Sparer das Recht haben, in der Ansparphase in einem klaren, schnellen und sicheren Verfahren zu einem anderen PEPP-Anbieter im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat zu wechseln. Die PEPP-Anbieter sollten während der Leistungsphase jedoch nicht verpflichtet sein, für PEPPs einen Wechselservice anzubieten, wenn die Sparer Auszahlungen in Form einer lebenslangen Rente erhalten. Beim Wechsel sollten die übertragenden PEPP-Anbieter die entsprechenden Beträge oder gegebenenfalls Sacheinlagen vom PEPP-Konto übertragen und das Konto schließen. PEPP-Sparer sollten mit den empfangenden PEPP-Anbietern einen Vertrag über die Eröffnung eines neuen PEPP-Kontos abschließen. Das neue PEPP-Konto sollte die gleiche Unterkontenstruktur haben wie das bisherige PEPP-Konto.