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Diese Verordnung lässt das — nationalem Recht unterliegende — Recht, individuelle oder kollektive Entschädigung zu fordern, unberührt und sieht die Durchsetzung solcher Forderungen nicht vor.
Diese Verordnung berührt nicht das nationale Recht zur Entschädigung von Verbrauchern für Schäden, die durch die Verletzung des Unionsrechts zum Schutz der…
Diese Verordnung berührt nicht die Möglichkeit, die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über eine unbestrittene Forderung, eines gerichtlichen…
Diese Verordnung berührt nicht die geltenden Unionsvorschriften über die Befugnisse der durch die sektoralen Rechtsvorschriften der Union geschaffenen…
Diese Verordnung berührt nicht das Recht auf Erstattung oder anderweitige Beförderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
Diese Verordnung darf keine in der Gemeinschaft bestehenden Rechte an geistigem Eigentum berühren.
Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung sozial- und arbeitsrechtlicher Vorschriften der Mitgliedstaaten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.