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Mit dem Fonds „InvestEU“ werden lediglich Finanzierungen und Investitionen gefördert, die
den in Artikel 209 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Haushaltsordnung festgelegten Anforderungen entsprechen, insbesondere den in Artikel 209 Absatz 2 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung und in Anhang V der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen hinsichtlich Marktversagen, suboptimalen Investitionsbedingungen und Zusätzlichkeit, und – falls anwendbar – der in Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung festgelegten Anforderung der Maximierung von Privatinvestitionen;
zu den politischen Zielen der Union beitragen und einem der Bereiche zuzuordnen sind, die im Rahmen des entsprechenden Politikbereichs gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung mittels Finanzierungen und Investitionen gefördert werden können;
keine finanzielle Förderung der in Anhang V Abschnitt B der vorliegenden Verordnung genannten ausgeschlossenen Tätigkeiten darstellen;
mit den Investitionsleitlinien im Einklang stehen.
Neben Projekten in der Union oder einem mit einem Mitgliedstaat verbundenen überseeischen Land oder Gebiet im Sinne des Anhangs II des AEUV können die folgenden Projekte und Vorhaben mittels Finanzierungen und Investitionen aus dem Fonds „InvestEU“ gefördert werden:
Projekte mit Beteiligung von Einrichtungen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine Niederlassung oder ihren Sitz haben, und die sich auf ein oder mehrere Drittländer erstrecken – einschließlich beitretender Staaten, Bewerberländer und potenzieller Bewerberländer, Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik, EWR oder EFTA – oder auf überseeische Länder und Gebiete im Sinne des Anhangs II AEUV oder auf assoziierte Drittländer, unabhängig davon, ob es in diesen Drittländern oder überseeischen Ländern oder Gebieten einen Partner gibt;
Finanzierungen und Investitionen in Drittländern gemäß Artikel 5, die zu einem bestimmten Finanzprodukt beigetragen haben.
Der Fonds „InvestEU“ kann zur Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen eingesetzt werden, mit denen Finanzmittel für Endempfänger bereitgestellt werden, bei denen es sich um Rechtsträger handelt, die in einem der folgenden Länder oder Gebiete niedergelassen sind:
einem Mitgliedstaat oder einem mit einem Mitgliedstaat verbundenen überseeischen Land oder Gebiet im Sinne des Anhangs II des AEUV;
einem mit dem Programm „InvestEU“ assoziierten Drittland im Sinne des Artikels 5;
einem Drittland im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a, falls zutreffend,
einem anderen Drittland, sofern dies erforderlich ist, um ein Projekt in einem Land oder Gebiet im Sinne der Buchstaben a, b oder c zu finanzieren.
die Strategie des Mitgliedstaats hinsichtlich der Finanzierungsart, der angestrebten Hebelwirkung, die geografische Abdeckung einschließlich der etwaigen…
Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Das InvestEU-Finanzierungsinstrument kann eingesetzt werden, um den Durchführungspartnern Mittel für die in…
überprüft, ob die Finanzierungen und Investitionen, die eine Unterstützung durch die EU-Garantie oder das InvestEU-Finanzierungsinstrument erhalten sollen, alle…
Förderfähig im Rahmen der EU-Garantie sind diejenigen Darlehen und Darlehensgarantien der EIB, die für Investitionsprojekte in den in Anhang III aufgeführten…
Die Mitgliedstaaten können auf jede Finanzierungsquelle der Union, einschließlich von Instrumenten, die im Rahmen der europäischen Struktur- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.