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Zur teilweisen Finanzierung des Beitrags aus dem Gesamthaushalt der Union an den EU-Garantiefonds für die zusätzlich zu tätigenden Investitionen sollte eine Mittelübertragung aus den verfügbaren Mitteln der CEF gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 sowie aus den Einnahmen und Rückzahlungen aus dem CEF- Fremdfinanzierungsinstrument und aus dem Europäischen Fonds 2020 für Energie, Klimaschutz und Infrastruktur (im Folgenden „Fonds Marguerite“) erfolgen. Für die Mittelübertragungen aus Einnahmen und Rückzahlungen ist eine Abweichung von Artikel 140 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich, um ihre Inanspruchnahme durch ein anderes Instrument zu genehmigen.
Die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 werden entsprechend Anhang I dieser Verordnung geändert. Sofern erforderlich können…
Jeder etwaige Überschuss wird in den Gesamthaushaltsplan der Union als interne zweckgebundene Einnahme nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr.…
Müssen Garantien aus dem Gesamthaushaltsplan der Union für Darlehen aus der Zahlungsbilanzfazilität gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates oder aus…
Zur Deckung der Risiken, die mit der EU-Garantie für die EIB verbunden sind, sollte ein Garantiefonds (im Folgenden „Garantiefonds“) errichtet werden. Zum…
Für Darlehensgarantien, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 oder der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert…
Um den Beitrag teilweise aus dem Gesamthaushalt der Union zu finanzieren, sollte die Mittelausstattung von Horizont 2020 und der durch die Verordnung (EU) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.