Erwägungsgrund 13 32017R2401
An den übrigen Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten lediglich Folgeänderungen vorgenommen werden, soweit dies erforderlich ist, um der neuen Rangfolge der Ansätze und den besonderen Bestimmungen für STS-Verbriefungen Rechnung zu tragen. Insbesondere sollten die Vorschriften über die Anerkennung der Übertragung eines signifikanten Risikos und die Anforderungen an externe Bonitätsbeurteilungen im Wesentlichen in derselben Weise weiter angewandt werden, wie es derzeit der Fall ist. Allerdings sollte Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gänzlich gestrichen werden, mit Ausnahme der Anforderung, zusätzliche Risikogewichte zu halten, die bei einem Verstoß eines Instituts gegen die Bestimmungen des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 anwendbar sein sollte.