Erwägungsgrund 3 32017R2401
Im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Eigenmittelanforderungen für Institute, die bei Verbriefungen als Originatoren, Sponsoren oder Anleger auftreten, angepasst werden, um den besonderen Merkmalen von STS-Verbriefungen angemessen Rechnung zu tragen, wenn solche Verbriefungen auch die in dieser Verordnung niedergelegten zusätzlichen Anforderungen erfüllen, und um die Mängel zu beseitigen, die während der Finanzkrise zu Tage getreten sind, insbesondere den automatischen Rückgriff auf externe Ratings, allzu niedrige Risikogewichte für Verbriefungstranchen mit hohem Rating und umgekehrt übermäßige Risikogewichte für Tranchen mit niedrigem Rating, sowie die unzureichende Risikoempfindlichkeit. Am 11. Dezember 2014 veröffentlichte der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) in seinem überarbeiteten Rahmenwerk für Verbriefungen („Revisions to the securitisation framework“) verschiedene Änderungen an den Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen, um speziell diese Defizite anzugehen. Am 11. Juli 2016 veröffentlichte der BCBS eine aktualisierte Anforderung für die Eigenmittelbehandlung von Verbriefungsrisiken, welche die Eigenmittelbehandlung von „einfachen, transparenten und vergleichbaren“ Verbriefungen umfasst. Mit dieser Anforderung wurden die für Verbriefungen geltenden Eigenmittelanforderungen des überarbeiteten Basler Rahmens geändert. Die Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten den Bestimmungen des überarbeiteten Basler Rahmens in der geänderten Fassung Rechnung tragen.