Erwägungsgrund 14 32017R2401
Es ist angemessen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf alle von einem Institut gehaltenen Verbriefungspositionen anzuwenden sind. Um die Übergangskosten soweit wie möglich zu mindern und um eine reibungslose Umstellung auf den neuen Rahmen zu ermöglichen, sollten die Institute jedoch auf alle ausstehenden Verbriefungspositionen, die sie zum Zeitpunkt der Anwendung der vorliegenden Verordnung halten, bis zum 31. Dezember 2019 den alten Rahmen anwenden, insbesondere die anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der vor dem Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung.