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Die Sorgfaltspflichten, die im Einklang mit den bestehenden Rechtsvorschriften der Union angewandt werden, bevor diese Verordnung angewandt wird, sollten weiterhin sowohl für ab dem 1. Januar 2011 emittierte Verbriefungen als auch für vor dem 1. Januar 2011 emittierte Verbriefungen gelten, wenn in dem verbrieften Portfolio nach dem 31. Dezember 2014 neue Risikopositionen hinzugefügt oder ersetzt wurden. Die einschlägigen Bestimmungen der Delegierten Kommissionsverordnung (EU) Nr. 625/2014 , in denen die Anforderungen in Bezug auf den Risikoselbstbehalt für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates spezifiziert werden, sollten bis zu dem Zeitpunkt anwendbar bleiben, zu dem die technischen Regulierungsstandards zum Risikoselbstbehalt auf der Grundlage dieser Verordnung in Kraft treten. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Verwalter alternativer Investmentfonds in Bezug auf Verbriefungspositionen, die bei Beginn der Anwendung dieser Verordnung noch ausstehen, weiterhin Artikel 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, den Kapiteln I, II und III sowie Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 625/2014, den Artikeln 254 und 255 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sowie Artikel 51 der Delegierten Kommissionsverordnung (EU) Nr. 231/2013 unterliegen. Bis die von der Kommission gemäß dieser Verordnung zu erlassenden technischen Regulierungsstandards Anwendung finden sollten Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften, um ihren Transparenzpflichten nachzukommen, die in den Anhängen I bis VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/3 der Kommission genannten Informationen öffentlich zugänglich machen —
Bei der Beurteilung, ob die Anforderungen für Verbriefungspositionen erfüllt sind, sind auch die von einem Institut implementierten schriftlich fixierten…
Auf Verbriefungen, für die die Wertpapiere am oder nach dem 1. Januar 2011, jedoch vor dem 1. Januar 2019 emittiert wurden, und auf Verbriefungen, für die die…
Für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in handelbare Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente auf der Grundlage von neu gebündelten,…
Artikel 11 Absatz 15 erhält folgende Fassung: Höhe und Art der erforderlichen Sicherheiten in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte, die von Emittenten gedeckter…
Für Verbriefungen, für die die Wertpapiere vor dem 1. Januar 2019 emittiert wurden, wenden die Institute bis zum 31. Dezember 2019 weiterhin die Bestimmungen…
Es ist angemessen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf alle von einem Institut gehaltenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.