Erwägungsgrund 22 32017R2402
Dieser Verordnung zufolge können ausschließlich „True-Sale“-Verbriefungen als STS-Verbriefungen bezeichnet werden. Im Rahmen einer „True-Sale“-Verbriefung wird das Eigentum an den zugrunde liegenden Risikopositionen einem Emittenten übertragen oder faktisch an ihn abgetreten, bei dem es sich um eine Verbriefungszweckgesellschaft handelt. Unbeschadet der Bestimmungen des nationalen Insolvenzrechts, wonach der innerhalb einer bestimmten Frist vor Feststellung der Insolvenz des Verkäufers getätigte Verkauf der zugrunde liegenden Risikopositionen unter strengen Bedingungen für nichtig erklärt werden kann, sollten hinsichtlich der Übertragung oder Abtretung der zugrunde liegenden Risikopositionen auf bzw. an die Verbriefungszweckgesellschaft im Falle einer Insolvenz des Verkäufers keine Rückforderungsvereinbarungen bestehen dürfen.