Erwägungsgrund 7 32017R2402
Ein Sponsor sollte zwar Aufgaben an einen Forderungsverwalter übertragen können, sollte aber weiterhin für das Risikomanagement verantwortlich bleiben. Insbesondere sollte der Sponsor die Anforderung in Bezug auf den Risikoselbstbehalt nicht auf seinen Forderungsverwalter übertragen. Der Forderungsverwalter sollte ein regulierter Vermögensverwalter wie etwa eine Verwaltungsgesellschaft für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ein Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) oder ein in der Richtlinie2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genanntes Unternehmen (MiFID-Unternehmen) sein.