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Das Grundprinzip der vorliegenden Verordnung besteht darin, dass jedes Fischereifahrzeug der Union, das außerhalb der Unionsgewässer Fischfang betreibt, eine Genehmigung seines Flaggenmitgliedstaats benötigt und entsprechend überwacht werden sollte, unabhängig davon, wo und in welchem Rahmen es tätig ist. Die Erteilung einer Genehmigung sollte davon abhängen, ob eine Reihe grundlegender gemeinsamer Zulässigkeitskriterien erfüllt sind. Die von den Mitgliedstaaten erhobenen und an die Kommission übermittelten Daten sollten es der Kommission ermöglichen, jederzeit die Fischereitätigkeiten aller Fischereifahrzeuge der Union in jedem beliebigen Gebiet zu überwachen.
Unbeschadet der Verpflichtung, eine Genehmigung von der zuständigen Organisation oder dem betreffenden Drittland zu erhalten, dürfen Fischereifahrzeuge der…
Ein Fischereifahrzeug aus einem Drittland, das in den Unionsgewässern fischen darf, muss die Vorschriften beachten, die für die Fischereitätigkeiten der Schiffe…
Um den Zugang zu den Unionsgewässern durch Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Drittlands angemessen zu regeln, sollten die entsprechenden Vorschriften…
Mit der Fanggenehmigungsverordnung sollte eine gemeinsame Grundlage für die Genehmigung von Fischereitätigkeiten geschaffen werden, die von Fischereifahrzeugen…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Fischereifahrzeuge der Union unter ihrer Flagge, die außerhalb der Unionsgewässer Fischfang betreiben, in der Lage sind,…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (im Folgenden „Fanggenehmigungsverordnung“) wurde ein System zur Genehmigung der Fischereitätigkeiten von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.