Art. 17 Abs. 1 32017R2403Bedingungen für die Ausstellung von Fanggenehmigungen durch einen Flaggenmitgliedstaat
Ein Flaggenmitgliedstaat darf nur dann eine Fanggenehmigung für Fischereitätigkeiten erteilen, die außerhalb eines Abkommens gemäß den Abschnitten 1 oder 2 in…
Art. 20 Abs. 1 Buchst. b 32017R2403Fanggenehmigungen
ihm sein Flaggenmitgliedstaat eine Fanggenehmigung erteilt hat;
Art. 10 Buchst. d 32017R2403Bedingungen für die Ausstellung von Fanggenehmigungen durch einen Flaggenmitgliedstaat
das Fischereifahrzeug im Besitz einer gültigen Fanggenehmigung ist, die von dem Drittland ausgestellt wurde, das die Hoheit oder Gerichtsbarkeit über die…
Art. 32 Abs. 1 32017R2403Allgemeine Grundsätze
Ein Fischereifahrzeug aus einem Drittland darf keine Fischereitätigkeiten in den Unionsgewässern ausüben, es sei denn, die Kommission hat ihm eine…
Art. 21 Buchst. c 32017R2403Bedingungen für die Ausstellung von Fanggenehmigungen durch einen Flaggenmitgliedstaat
bei Ausübung der Fischereitätigkeiten in Drittlandgewässern die in Artikel 10 oder 17 festgelegten Kriterien erfüllt sind.