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Ein Flaggenmitgliedstaat darf nur dann eine Fanggenehmigung für Fischereitätigkeiten auf Hoher See erteilen, wenn
die Zulässigkeitskriterien gemäß Artikel 5 erfüllt sind;
die geplanten Fischereitätigkeiten — im Einklang mit einer wissenschaftlichen Bewertung erfolgen, die den Nachweis der Nachhaltigkeit der geplanten Fischereitätigkeiten erbringt und von einem wissenschaftlichen Institut des Flaggenmitgliedstaates vorgelegt oder bestätigt wurde; oder — im Rahmen eines Forschungsprogramms erfolgen, einschließlich einer Regelung für die Sammlung von Daten, das von einem wissenschaftlichen Gremium durchgeführt wird. Das wissenschaftliche Protokoll der Forschungsarbeiten, das in jedem Fall erforderlich ist, wird von einem wissenschaftlichen Institut des Flaggenmitgliedstaats bestätigt.
die Zulässigkeitskriterien gemäß Artikel 5 erfüllt sind;
die in Artikel 5 festgelegten Zulässigkeitskriterien erfüllt sind;
die in Artikel 5 festgelegten Zulässigkeitskriterien erfüllt sind;
ihm sein Flaggenmitgliedstaat eine Fanggenehmigung erteilt hat;
Unbeschadet der Verpflichtung, eine Genehmigung von der zuständigen Organisation oder dem betreffenden Drittland zu erhalten, dürfen Fischereifahrzeuge der…
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