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Fischereitätigkeiten im Rahmen von RFO und auf Hoher See sollten ebenfalls der Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats bedürfen und den spezifischen Vorschriften der RFO oder dem Unionsrecht für Fischereitätigkeiten auf Hoher See entsprechen.
die Zulässigkeitskriterien gemäß Artikel 5 erfüllt sind;
die Vorschriften der RFO oder die zu deren Umsetzung erlassenen des Unionsrechts eingehalten werden; und
ihm sein Flaggenmitgliedstaat eine Fanggenehmigung erteilt hat;
im Falle der Befischung von Arten, die von einer RFO bewirtschaftet werden, das Drittland Vertragspartei dieser Organisation ist; und
Ein Flaggenmitgliedstaat, der sich davon überzeugt hat, dass die Bedingungen nach Artikel 24 erfüllt sind, übermittelt der Kommission die Angaben gemäß dem…
dem Flaggenmitgliedstaat im Rahmen des betreffenden Fischereiabkommens oder der einschlägigen Bestimmungen der RFO gegebenenfalls Fangmöglichkeiten zustehen und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.