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Die Grundverordnung verlangt zudem, dass partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei auf Fangüberschüsse im Sinne von Artikel 62 Absatz 2 und 3 SRÜ begrenzt sein müssen.
Bestimmungen in partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei und anderen Fischereiabkommen zwischen der Union und Drittländern;
gegebenenfalls bisherige Fangmengen und bisheriger Fischereiaufwand jedes antragstellenden Mitgliedstaats;
Fischereifahrzeuge der Union fangen nur den Überschuss der zulässigen Fangmenge gemäß Artikel 62 Absätze 2 und 3 des SRÜ, der in eindeutiger und transparenter…
Über nachhaltige partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Drittländern sollte gewährleistet werden, dass sich die Fangtätigkeiten der Union in…
Ein spezielles Problem im Rahmen von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei ist die Neuaufteilung nicht ausgeschöpfter Fangmöglichkeiten, wenn…
Um eine nachhaltige Nutzung der Bestände, die mit Drittländern geteilt werden, sicherzustellen und die Stabilität der Fangtätigkeiten der Unionsflotte zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.