Erwägungsgrund 31 32013R1380
Um unerwünschten Fängen, die auch dann unvermeidlich sind, wenn alle Maßnahmen zu ihrer Verringerung angewendet werden, Rechnung zu tragen, sollten für Fischereien, für die die Pflicht zur Anlandung gilt, bestimmte Ausnahmen wegen Geringfügigkeit von dieser Pflicht vorrangig mittels Mehrjahresplänen festgelegt werden.