Erwägungsgrund 13 32017R2403
Allerdings wurden die IUU-Verordnung, die Fanggenehmigungsverordnung und die Kontrollverordnung nicht konsequent umgesetzt; insbesondere traten Unstimmigkeiten zwischen der Fanggenehmigungsverordnung und der Kontrollverordnung auf. Bei der Umsetzung der Fanggenehmigungsverordnung zeigten sich auch mehrere Schlupflöcher, da einige Aspekte der Kontrolle, wie Chartern, Umflaggen und das Ausstellen von Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union durch die zuständige Behörde eines Drittlands außerhalb eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei (im Folgenden „direkte Genehmigungen“), nicht abgedeckt waren. Darüber hinaus haben sich einige Berichterstattungspflichten ebenso wie die Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission als problematisch erwiesen.