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Da es sich bei Häfen um räumlich begrenzte Gebiete handelt, könnte die Zahl der Hafendiensteanbieter in bestimmten Fällen Einschränkungen unterworfen werden, und zwar im Zusammenhang mit der Knappheit von Flächen oder Uferflächen, den Merkmalen der Hafeninfrastruktur oder der Art des Hafenverkehrs, oder der Notwendigkeit, einen sicheren, zuverlässigen oder ökologisch nachhaltigen Hafenbetrieb zu gewährleisten.
Knappheit oder vorbehaltene Nutzung von Flächen oder Uferflächen, sofern die Begrenzung im Einklang mit den Beschlüssen oder Plänen steht, die vom Leitungsorgan…
Jede Begrenzung der Zahl der Hafendiensteanbieter sollte durch klare und objektive Gründe gerechtfertigt sein und keine unverhältnismäßigen Markthemmnisse…
Die Union verfügt über eine große Vielfalt an Seehäfen mit unterschiedlichen Modellen der Organisation von Hafendiensten. Daher wäre es nicht zweckdienlich, ein…
Erbringt das Leitungsorgan eines Hafens oder die zuständige Behörde Hafendienste selbst oder durch eine von ihm/ihr unmittelbar oder mittelbar kontrollierte…
Die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen mit der Folge einer zahlenmäßigen Begrenzung der Hafendiensteanbieter sollte nur durch das öffentliche…
Das Leitungsorgan eines Hafens oder die zuständige Behörde sollte entscheiden können, ob sie Hafendienste selbst erbringen oder einen internen Betreiber direkt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.