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Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmt, dass Aufträge, mit denen die Ausübung bestimmter Arten von Tätigkeiten ermöglicht werden soll, der genannten Richtlinie nicht unterliegen, wenn der Mitgliedstaat oder die Auftraggeber nachweisen können, dass die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen. Zur Feststellung, ob dies der Fall ist, sollte das in Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegte Verfahren angewandt werden. Wird daher im Wege dieses Verfahrens festgestellt, dass ein Hafensektor oder Teilsektor einschließlich seiner Hafendienste unmittelbar einem solchen Wettbewerb ausgesetzt ist, ist es angebracht, dass er nicht den Vorschriften in Bezug auf Beschränkungen des Marktzugangs gemäß dieser Verordnung unterliegt.
Die Feststellung, dass die betreffende Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen, gilt als…
Diese Richtlinie gilt nicht für von Auftraggebern vergebene Konzessionen, wenn gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU festgestellt wurde, dass die Tätigkeit…
es wurde gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU festgestellt, dass ein Hafensektor oder Teilsektor einschließlich seiner Hafendienste innerhalb eines…
Von der Anwendung der Richtlinie sollten Konzessionen ausgenommen werden, die von Auftraggebern vergeben werden, um die Durchführung einer in Anhang II…
Diese Richtlinie sollte weder für Aufträge gelten, die die Ausübung einer der von dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten ermöglichen sollen, noch für…
Diese Richtlinie gilt für Aufträge im Sinne der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates , sofern diese Aufträge nicht gemäß den Artikeln…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.