Gesetze
Gesetz wird geladen …
Sofern keine Ausnahmeregelung für wettbewerbsorientierte Märkte gilt, sollte jede Absicht zur zahlenmäßigen Beschränkung der Hafendiensteanbieter von dem Leitungsorgan des Hafens oder der zuständigen Behörde vorab öffentlich bekannt gemacht und in vollem Umfang begründet werden, damit die betroffenen Parteien Gelegenheit zur Äußerung erhalten.
Das Verfahren zur Auswahl der Hafendiensteanbieter und sein Ergebnis sollten öffentlich bekannt gegeben werden, und es sollte nicht diskriminierend, transparent…
Um interessierten Kreisen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu geben, veröffentlicht das Leitungsorgan des Hafens oder die…
Jede Begrenzung der Zahl der Hafendiensteanbieter sollte durch klare und objektive Gründe gerechtfertigt sein und keine unverhältnismäßigen Markthemmnisse…
Erbringt das Leitungsorgan eines Hafens oder die zuständige Behörde Hafendienste selbst oder durch eine von ihm/ihr unmittelbar oder mittelbar kontrollierte…
Im Falle mehrerer Hafendiensteanbieter sollte das Leitungsorgan des Hafens oder die zuständige Behörde nicht zwischen Hafendiensteanbietern diskriminieren und…
Das Leitungsorgan eines Hafens oder die zuständige Behörde sollte entscheiden können, ob sie Hafendienste selbst erbringen oder einen internen Betreiber direkt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.