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In vielen Häfen wird der Marktzugang für Anbieter von Ladungsumschlags- und Fahrgastdiensten durch öffentliche Verträge gewährt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bestätigt, dass die zuständigen Behörden verpflichtet sind, beim Abschluss dieser Verträge die Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung einzuhalten. Daher sollte — wenngleich Kapitel II dieser Verordnung nicht für die Erbringung von Ladungsumschlags- und Fahrgastdiensten gelten sollte — den Mitgliedstaten freigestellt werden, die Vorschriften des Kapitels II auf diese beiden Arten von Diensten anzuwenden oder ihr bestehendes nationales Recht über den Marktzugang in Bezug auf Ladungsumschlags- und Fahrgastdienste beizubehalten, sofern die wesentlichen Grundsätze gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs beachtet werden.
Kann der freie Zugang zu einem Markt nicht aufgrund der Anwendung einschlägiger Rechtsvorschriften der Union vorausgesetzt werden, sollte dieser freie Zugang de…
Da Verwaltungsentscheidungen zur Beschränkung oder Verweigerung des Marktzugangs für Waren, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr…
Die Finanzbeziehungen zwischen durch öffentliche Mittel geförderten Seehäfen und Hafendiensteanbietern einerseits und öffentlichen Behörden andererseits sollten…
Die Mitgliedstaaten sollten das Recht behalten, den Beschäftigten von Unternehmen, die Hafendienste erbringen, ein angemessenes Niveau sozialer Sicherheit zu…
Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmt, dass Aufträge, mit denen die Ausübung bestimmter Arten von Tätigkeiten…
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren, Verpflichtungen und Auflagen müssen transparent, zugänglich, nichtdiskriminierend, verhältnismäßig, präzise und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.