Art. 6c 32016D0849
Die Beschaffung von Textilien (darunter Stoffe und halbfertige oder fertige Bekleidungsartikel, jedoch nicht darauf beschränkt) aus der DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, ist untersagt.
Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus eine Genehmigung erteilt hat.
Die Mitgliedstaaten dürfen die Einfuhr von Textilien (darunter Stoffe und halbfertige oder fertige Bekleidungsartikel, jedoch nicht darauf beschränkt), für die vor dem 11. September 2017 schriftliche Verträge abgeschlossen wurden, bis zum 10. Dezember 2017 gestatten, sofern der Sanktionsausschuss bis spätestens 24. Januar 2018 über diese Einfuhren detailliert benachrichtigt wird.