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Die Verpflichtung zur Durchführung systematischer Kontrollen bei der Ein- und Ausreise gilt an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten. Zudem gilt sie sowohl bei der Ein- als auch bei der Ausreise an den Binnengrenzen der Mitgliedstaaten, bei denen die Überprüfung nach Maßgabe der geltenden Schengen-Bewertungsverfahren bereits erfolgreich abgeschlossen ist, aber noch nicht beschlossen worden ist, die Kontrollen an ihren Binnengrenzen gemäß den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Beitrittsakte aufzuheben. Um zu verhindern, dass Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, beim Überschreiten der Landbinnengrenzen dieser Mitgliedstaaten zweimal diesen Kontrollen unterworfen werden, sollte es möglich sein, sie bei der Ausreise in nicht systematischer Weise auf Grundlage einer Risikobewertung zu kontrollieren.
Abweichend von Absatz 2 dürfen Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, beim Überschreiten der Landbinnengrenzen der…
Unbeschadet der Ausnahmen des Absatzes 2 und der internationalen Schutzverpflichtungen der Mitgliedstaaten sehen die Mitgliedstaaten nach nationalem Recht…
Die Durchführung von Kontrollen an den Außengrenzen gehört nach wie vor zu den wichtigsten Maßnahmen zum Schutz des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen…
Die Grenzkontrollen umfassen nicht nur die Personenkontrollen an den Grenzübergangsstellen und die Überwachung zwischen diesen Grenzübergangsstellen sondern…
Grenzkontrollen liegen nicht nur im Interesse des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie erfolgen, sondern auch im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten, die…
Einheitliche und hochwertige Kontrollen an den Außengrenzen sind für die Stärkung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unentbehrlich. Im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.