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Am Tag nach der Veröffentlichung des Berichts zur Marktnachfrageanalyse beginnt die Planungsphase, falls im Bericht zur Marktnachfrageanalyse festgestellt wird, dass eine Nachfrage nach Projekten für neu zu schaffende Kapazität besteht.
Die am jeweiligen Kopplungspunkt tätigen Fernleitungsnetzbetreiber führen technische Studien zu Projekten für neu zu schaffende Kapazität durch, um das Projekt für neu zu schaffende Kapazität und die koordinierten Angebotslevel auf der Grundlage der technischen Machbarkeit und der Berichte zur Marktnachfrageanalyse zu planen.
Spätestens 12 Wochen nach dem Beginn der Planungsphase führen die betreffenden Fernleitungsnetzbetreiber eine gemeinsame öffentliche Konsultation zu dem in mindestens einer Amtssprache des Mitgliedstaats und soweit möglich in englischer Sprache abgefassten Entwurf des Projektvorschlags durch, die mindestens einen und höchstens zwei Monate dauert. Diese Fernleitungsnetzbetreiber treffen alle angemessenen Maßnahmen, um eine grenzüberschreitende Koordinierung sicherzustellen. Die Konsultation umfasst mindestens die folgenden Aspekte:
eine Beschreibung des Projekts für neu zu schaffende Kapazität, einschließlich einer Kostenschätzung;
die Angebotslevel für gebündelte Kapazitätsprodukte am Kopplungspunkt;
soweit relevant, auf der Grundlage der eingegangenen bedingten Nachfrageindikationen, den von den Fernleitungsnetzbetreibern vorgeschlagenen alternativen Zuweisungsmechanismus mit Begründung;
die vorläufigen Zeitpläne für das Projekt für neu zu schaffende Kapazität;
die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Netznutzer akzeptieren muss, um während des Verfahrens für neu zu schaffende Kapazität an der verbindlichen Kapazitätszuweisungsphase teilnehmen und Zugang zu Kapazität erhalten zu können, einschließlich etwaiger von den Netznutzern zu stellenden Sicherheiten, und Angaben dazu, wie etwaige Verzögerungen bei der Kapazitätsbereitstellung oder eine Störung des Projekts vertraglich geregelt sind;
die Elemente IND und RP gemäß der Beschreibung in Artikel 24 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/460, falls ein Festpreisansatz für das Projekt für neu zu schaffende Kapazität verfolgt wird;
den Umfang der Nutzerzusagen, ausgedrückt als eine Schätzung des gemäß Artikel 23 angewandten f-Faktors, der nach der Konsultation mit den Fernleitungsnetzbetreibern vorgeschlagen und anschließend von den betroffenen nationalen Regulierungsbehörden genehmigt wird;
alle gemäß Artikel 26 Absatz 7 eingegangenen weiteren Nachfragen;
Angaben dazu, ob die neu zu schaffende Kapazität voraussichtlich zu einem anhaltenden, erheblichen Rückgang der Nutzung anderer nicht abgeschriebener Gasinfrastruktur in demselben Einspeise-Ausspeisesystem oder in benachbarten Einspeise-Ausspeisesystemen oder entlang derselben Gastransportroute führt.
Bei der Planung abgestimmter Angebotslevel arbeiten die Fernleitungsnetzbetreiber eng mit den beteiligten nationalen Regulierungsbehörden zusammen und stimmen sich grenzüberschreitend ab, damit neu zu schaffende Kapazität in Form von gebündelten Produkten angeboten werden kann. Im Projektvorschlag und bei der Planung abgestimmter Angebotslevel sind die Ergebnisse der nach Absatz 3 vorgesehenen Konsultation zu berücksichtigen.
„Verfahren für neu zu schaffende Kapazität“ ein Verfahren zur Analyse der Marktnachfrage nach neu zu schaffender Kapazität, das eine nicht verbindliche Phase,…
Ein gestrafftes und einheitliches unionsweites Verfahren für das Angebot neu zu schaffender Kapazität ist notwendig, um auf die mögliche Marktnachfrage nach…
Im Falle neu zu schaffender Kapazität werden mindestens 10 % der an dem betroffenen Kopplungspunkt neu zu schaffenden technischen Kapazität zurückgehalten und…
Im Falle von Projekten für neu zu schaffende Kapazität, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, gelten die Artikel 26 bis 30, außer wenn…
Der (die) Fernleitungsnetzbetreiber übermittelt (übermitteln) der maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörde(n) für ein bestimmtes Projekt für neu zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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