Art. 25 32017R0459
Der (die) Fernleitungsnetzbetreiber übermittelt (übermitteln) der maßgeblichen nationalen Regulierungsbehörde(n) für ein bestimmtes Projekt für neu zu schaffende Kapazität die folgenden Informationen für jedes Angebotslevel zur Genehmigung:
die für den Zeithorizont des ersten Angebots neu zu schaffender Kapazität geschätzten Referenzpreise, die für die Berechnung des Parameters gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a verwendet werden, je nachdem, ob eine getrennte oder eine integrierte Wirtschaftlichkeitsprüfung vorgenommen wird;
die in Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben b und c festgelegten Parameter, je nachdem, ob eine getrennte oder eine integrierte Wirtschaftlichkeitsprüfung vorgenommen wird;
gegebenenfalls den Wertebereich des obligatorischen Mindestaufschlags gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/460 für jedes Angebotslevel und jeden Kopplungspunkt, der in der ersten Auktion und möglicherweise in späteren Auktionen verwendet wird, in denen die neu zu schaffende Kapazität gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/460 angeboten wird.
Nach der Genehmigung durch die maßgebliche(n) nationale(n) Regulierungsbehörde(n) werden die in Absatz 1 genannten Informationen von dem (den) beteiligten Fernleitungsnetzbetreiber(n) gemäß Artikel 28 Absatz 3 veröffentlicht.