Erwägungsgrund 8 32017R0459
Diese Verordnung sollte unbeschadet der Anwendung von Unions- und einzelstaatlichen Wettbewerbsvorschriften, insbesondere des Verbots wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) gelten. Die vorzusehenden Kapazitätszuweisungsmechanismen sollten so ausgestaltet werden, dass eine Abschottung nachgelagerter Liefermärkte vermieden wird.