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Wenn die zuständigen Behörden im Einklang mit diesem Kapitel tätig werden, geben sie den Maßnahmen Vorrang, die ergriffen werden müssen, um die Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt auszuschalten oder einzudämmen.
Besteht der Verdacht, dass ein Verstoß vorliegt, so führen die zuständigen Behörden Untersuchungen durch, um diesen Verdacht zu erhärten oder auszuräumen.
Bei Bedarf umfassen die gemäß Absatz 2 ergriffenen Maßnahmen
die Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei Tieren, Waren und Unternehmern während eines angemessenen Zeitraums;
gegebenenfalls die amtliche Verwahrung von Tieren und Waren sowie von unzulässigen Stoffen oder Produkten.
Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines hinreichenden Verdachts eines…
verfügen über die rechtliche Befugnis, amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten durchzuführen und die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu…
Die in Artikel 4 genannten Maßnahmen sehen eine geeignete Regelung zu ihrer Durchsetzung durch die zuständigen Behörden vor.
Die zuständige Behörde achtet auf etwaige Umgehungen der Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und stellt sicher, dass Sanktionen gemäß den Artikeln 32 und…
Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, stellen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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