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Zu den amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g gehören amtliche Kontrollen von Schädlingen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen und von Unternehmern und anderen Personen, die diesen Vorschriften unterliegen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu ergänzen, mit denen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g überprüft wird, sowie von Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden im Anschluss an die Durchführung dieser amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen. Diese delegierten Rechtsakte regeln
spezifische Anforderungen an die Durchführung der amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr von bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g gelten, in die Union und bei der Verbringung derselben innerhalb der Union, um den anerkannten Gefahren und Risiken für die Pflanzengesundheit zu begegnen, die je nach Ursprung oder Herkunft in Verbindung mit bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen bestehen und
die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 137 Absatz 2 und Artikel 138 Absatz 2 ergreifen müssen.
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen, mit denen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g überprüft wird, sowie Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden im Anschluss an diese amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen in Bezug auf Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
eine einheitliche Mindesthäufigkeit dieser Kontrollen in den Fällen, in denen ein Mindestmaß an amtlicher Kontrolle erforderlich ist, um den anerkannten einheitlichen Gefahren und Risiken für die Pflanzengesundheit zu begegnen, die je nach Ursprung oder Herkunft in Verbindung mit bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen bestehen;
die einheitliche Häufigkeit der amtlichen Kontrollen der zuständigen Behörden bei Unternehmern, die gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 Pflanzenpässe ausstellen dürfen, wobei zu berücksichtigen ist, ob diese Unternehmer für die von ihnen erzeugten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände einen Risikomanagementplan für Pflanzengesundheit gemäß Artikel 91 jener Verordnung durchgeführt haben;
die einheitliche Häufigkeit der amtlichen Kontrollen der zuständigen Behörden bei Unternehmern, die befugt sind, die Markierung gemäß Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 anzubringen oder die amtliche Attestierung gemäß Artikel 99 Absatz 2 Buchstabe der genannten Verordnung auszustellen.
Für die Zwecke des Artikels 30 können bestimmte der in dem vorliegenden Artikel genannten Aufgaben der amtlichen Kontrolle an eine oder mehrere natürliche Personen delegiert werden.
bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen von einem amtlichen Pflanzengesundheitsinspektor durchgeführt.
einem amtlichen Pflanzengesundheitsinspektor, wenn sie Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände betreffen.
Von der Kommission benannte unabhängige Pflanzengesundheitsexperten, die im Rahmen des Instruments für technische Hilfe und Informationsaustausch (TAIEX) für…
Bezüglich der amtlichen Kontrollen, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/625 zur Überprüfung der Einhaltung der vorliegenden Verordnung durchgeführt…
Die zuständige Behörde führt mindestens einmal jährlich Inspektionen und gegebenenfalls Probenahmen und Tests durch, um zu überprüfen, ob die ermächtigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.