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Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 in Bezug auf das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Datum delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen. Dieser Zeitpunkt ist das Datum, ab dem die entsprechenden Bestimmungen gelten, die mit den delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten festgelegt werden, welche in Artikel 47 Absatz 2, Artikel 48, Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben b, c und d, Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 54 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 58 Buchstabe a vorgesehen sind.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf das frühere Datum nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte zu…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf das frühere Datum nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte zu…
Bis zum 25. Mai 2025 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 46 zur Änderung von Artikel 3 Absätze 2, 3, 9, 10, 11 und…
Zur Erleichterung des Übergangs von den Regeln der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 auf die Regeln der vorliegenden Verordnung wird der Kommission die Befugnis…
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11a, Artikel 136a Absatz 3 und Artikel 140a wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2014…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.