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Unbeschadet des Artikels 270 Absatz 2 dieser Verordnung gelten die Richtlinien 92/66/EWG, 2000/75/EG, 2001/89/EG, 2002/60/EG, 2003/85/EG und 2005/94/EG und die auf ihrer Grundlage angenommenen Rechtsakte anstelle der entsprechenden Artikel der vorliegenden Verordnung bis drei Jahre nach Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung oder zu einem früheren Datum weiter, das in einem nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erlassenden delegierten Rechtsakt festzulegen ist.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf das frühere Datum nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen. Dieses Datum bezeichnet den Geltungsbeginn der entsprechenden Bestimmungen, die gemäß den delegierten Rechtsakten, die in Artikel 47 Artikel 48 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 3, Artikel 55 Absatz 2, Artikel 58 Absatz 2, Artikel 63, Artikel 64 Absatz 4, Artikel 67, Artikel 68 Absatz 2 und Artikel 70 Absatz 3 genannt werden, zu erlassen sind.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 in Bezug auf das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Datum delegierte Rechtsakte zur Änderung…
Die Richtlinien 78/176/EWG, 82/883/EWG, 92/112/EWG, 1999/13/EG, 2000/76/EG und 2008/1/EG, geändert durch die in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechtsakte, werden…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen, um den Übergang von der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 zu dieser…
Die Kommission wird, wenn sie die in Artikel 3 Absätze 6, 9 und 10, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 6 sowie Artikel 7 Absatz 6 genannten…
Die Richtlinien 64/225/EWG, 73/239/EWG, 73/240/EWG, 76/580/EWG, 78/473/EWG, 84/641/EWG, 87/344/EWG, 88/357/EWG, 92/49/EWG, 98/78/EG, 2001/17/EG, 2002/83/EG und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.