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Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Buchstabe d erhält folgende Fassung:
Buchstabe f erhält folgende Fassung:
Buchstabe i erhält folgende Fassung:
Buchstabe p erhält folgende Fassung:
die Artikel 14, 15, 16 und 21, Artikel 22 Absatz 2 und die Artikel 23, 24 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 werden gestrichen;
Artikel 28 wird gestrichen.
Die Artikel 14, 15, 16 und 21, Artikel 22 Absatz 2 und die Artikel 23, 24 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gelten anstelle der entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung weiter bis zum 14. Dezember 2022 oder einem früheren Datum, das in dem gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu erlassenden delegierten Rechtsakt festgesetzt wird.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 in Bezug auf das in Absatz 2 dieses Artikels genannte Datum delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen. Dieser Zeitpunkt ist das Datum, ab dem die entsprechenden Bestimmungen gelten, die mit den delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten festgelegt werden, welche in Artikel 21 vorgesehen sind.
Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Übergangsbestimmungen und sonstige Bestimmungen“
in Absatz 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
Nummer 51 erhält folgende Fassung:
Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.