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Die Verordnung (EU) 2021/523 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Mit dieser Verordnung wird der Fonds ‚InvestEU‘ geschaffen, mit dem eine EU-Garantie und ein InvestEU-Finanzierungsinstrument zur Unterstützung der von den Durchführungspartnern durchgeführten Finanzierungen und Investitionen bereitgestellt werden, die zu den Zielen der internen Politikbereiche der Union beitragen.“
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Die Nummern 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung: „3. ‚Politikbereich‘ einen in Artikel 8 Absatz 1 niedergelegten Zielbereich für die Unterstützung durch die EU-Garantie oder das InvestEU-Finanzierungsinstrument;
‚Komponente‘ einen Teil der im Rahmen des Fonds ‚InvestEU‘ bereitgestellten Unterstützung, der nach der Herkunft der Ressourcen, auf die sie sich stützt, definiert ist;
‚Mischfinanzierungsmaßnahmen‘ im Rahmen der EU-Komponente aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahmen, bei denen nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung bzw. rückzahlbare Formen der Unterstützung aus dem EU-Haushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen oder kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert werden; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung können Unionsprogramme, die aus anderen Quellen als dem Unionshaushalt finanziert werden, etwa der EU-EHS-Innovationsfonds, den aus dem Unionshaushalt finanzierten Unionsprogrammen gleichgestellt werden;“
Nummer 8 erhält folgende Fassung: „8. ‚Beitragsvereinbarung‘ das Rechtsinstrument, mit dem die Kommission und ein oder mehrere Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Durchführung des Beitrags im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente nach Artikel 10 und 10a festlegen;“
Die Nummern 10 und 11 erhalten folgende Fassung: „10. ‚Finanzierungen und Investitionen‘ oder ‚Finanzierungen oder Investitionen‘ Maßnahmen, um Endempfängern direkt oder indirekt Finanzierung in Form von Finanzprodukten bereitzustellen, die
im Kontext der EU-Garantie von einem Durchführungspartner in eigenem Namen durchgeführt, im Einklang mit dessen internen Vorschriften, Strategien und Verfahren erbracht und in dessen Jahresabschluss verbucht oder gegebenenfalls in den Erläuterungen zum Jahresabschluss offengelegt werden;
im Kontext des InvestEU-Finanzierungsinstruments vom Durchführungspartner in eigenem Namen oder in eigenem Namen, jedoch im Auftrag der Kommission, durchgeführt werden;
‚Fonds mit geteilter Mittelverwaltung‘ Fondsmittel, von denen ein Teil für die Dotierung einer Haushaltsgarantie oder eines Finanzierungsinstruments im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds ‚InvestEU‘ vorgesehen werden kann, namentlich der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und der Kohäsionsfonds, die durch die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurden, der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+), der durch die Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden ‚ESF+-Verordnung für 2021-2027‘) eingerichtet wurde, der Europäische Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), der durch die Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurde, und der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), der durch die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden ‚Verordnung über die GAP-Strategiepläne‘) eingerichtet wurde;
Nummer 12 erhält folgende Fassung: „12. ‚Garantievereinbarung‘ das Rechtsinstrument, mit dem die Kommission und ein Durchführungspartner die Bedingungen festlegen, nach denen Finanzierungen und Investitionen für eine Deckung durch die EU-Garantie oder das InvestEU-Finanzierungsinstrument vorgeschlagen werden, eine Haushaltsgarantie oder Unterstützung durch das InvestEU-Finanzierungsinstrument für diese Finanzierungen oder Investitionen bereitgestellt wird und diese Finanzierungen oder Investitionen im Einklang mit der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden;“
Nummer 21 erhält folgende Fassung: „21. ‚kleine und mittlere Unternehmen‘ bzw. ‚KMU‘ a) ein Unternehmen, das laut seinem letzten Jahresabschluss oder konsolidierten Abschluss im Geschäftsjahr weniger als durchschnittlich 250 Beschäftigte hat und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielt, oder b) im Falle von Finanzprodukten, bei denen die anwendbaren Vorschriften über staatliche Beihilfen die Verwendung der Definition von KMU im Sinne des Anhangs I der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission erfordern, Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieses Anhangs;
Folgende Nummer wird angefügt: „24. ‚InvestEU-Finanzierungsinstrument‘ ein Finanzierungsinstrument im Sinne von Artikel 2 Nummer 30 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates, das im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds ‚InvestEU‘ durchzuführen ist.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Ziele wird ein Betrag von 14 227 310 073 EUR zu jeweiligen Preisen des in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Betrags bereitgestellt.“
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Kombinationen“
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Folgende Absätze werden angefügt:
Artikel 8 Absatz 8 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Kommission bemüht sich gemeinsam mit den Durchführungspartnern, sicherzustellen, dass der für den Politikbereich ‚Nachhaltige Infrastruktur‘ bestimmte Anteil der EU-Garantie im Rahmen der EU-Komponente so verteilt wird, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bereichen erreicht wird.“
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die Mitgliedstaaten-Komponente dient der Behebung spezifischen Marktversagens oder suboptimaler Investitionsbedingungen in einer oder mehreren Regionen oder einem oder mehreren Mitgliedstaaten, damit die politischen Ziele der unter die geteilte Mittelverwaltung fallenden angeschlossenen Fonds oder des von einem Mitgliedstaat nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 oder nach Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 2 bereitgestellten zusätzlichen Betrags erreicht werden, insbesondere die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union durch Beseitigung der Ungleichgewichte zwischen den Regionen.“
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Besondere Bestimmungen in Bezug auf die im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente durchgeführte EU-Garantie“
Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: „Der Mitgliedstaat und die Kommission schließen nach Erlass des Kommissionsbeschlusses zur Genehmigung der Beitragsvereinbarung gemäß Artikel 12 der Dachverordnung für 2021-2027 oder des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 118 der Verordnung über die GAP-Strategiepläne oder gleichzeitig mit dem Erlass des Kommissionsbeschlusses zur Änderung eines Programms gemäß Artikel 24 der Dachverordnung für 2021-2027 oder eines GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 der Verordnung über die GAP-Strategiepläne.“
Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die Strategie des Mitgliedstaats hinsichtlich der Finanzierungsart, der angestrebten Hebelwirkung, die geografische Abdeckung einschließlich der etwaigen regionalen Abdeckung, die Arten von Projekten, den Investitionszeitraum und, soweit zutreffend, die Kategorien der Endempfänger und förderfähigen Finanzintermediäre;“
Folgender Artikel wird eingefügt: Besondere Bestimmungen für das im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente durchgeführte InvestEU-Finanzierungsinstrument (1) Ein Mitgliedstaat kann Beträge aus den Fonds mit geteilter Mittelverwaltung zur Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds ‚InvestEU‘ übertragen, damit sie über das InvestEU-Finanzierungsinstrument eingesetzt werden können. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus für die Zwecke des InvestEU-Finanzierungsinstruments zusätzliche Beträge bereitstellen. Diese Beträge stellen eine externe zweckgebundene Einnahme im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 dar. Die von einem Mitgliedstaat gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 auf freiwilliger Basis zugewiesenen Beträge werden zur Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen in dem betreffenden Mitgliedstaat verwendet. Mit diesen Beträgen wird ein Beitrag zu den in der Partnerschaftsvereinbarung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Dachverordnung für 2021-2027, in den Programmen oder im GAP-Strategieplan genannten politischen Zielen, die zum Programm ‚InvestEU‘ beitragen, geleistet, um die einschlägigen Maßnahmen durchzuführen, die in dem gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 aufgestellten Aufbau- und Resilienzplan oder in anderen Fällen — je nach Herkunft des geleisteten Beitrags — für in der Beitragsvereinbarung festgelegte Zwecke festgelegt sind. (2) Der Beitrag zum InvestEU-Finanzierungsinstrument unterliegt dem Abschluss einer Beitragsvereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission, die für Beiträge aus Fonds mit geteilter Mittelverwaltung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4 geschlossen wird. Der Abschluss gemeinsamer Beitragsvereinbarungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten und der Kommission ist möglich. (3) Die Beitragsvereinbarung enthält mindestens die Höhe des Beitrags des Mitgliedstaats und die Währung der Finanzierungen und Investitionen, Bestimmungen über die Entgelte der Union für das InvestEU-Finanzierungsinstrument, die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben b bis e und g genannten Elemente und die Behandlung von Mitteln, die durch die Beiträge zum InvestEU-Finanzierungsinstrument generiert wurden oder diesen zuzurechnen sind. (4) Die Beitragsvereinbarungen werden im Wege von Garantievereinbarungen umgesetzt, die gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 geschlossen werden. Wurde binnen zwölf Monaten ab Abschluss der Beitragsvereinbarung keine Garantievereinbarung geschlossen, so wird die Beitragsvereinbarung gekündigt oder in gegenseitigem Einvernehmen verlängert. Wurde binnen zwölf Monaten ab Abschluss der Beitragsvereinbarung der in einer Beitragsvereinbarung festgelegte Betrag nicht vollständig mittels einer oder mehrerer Garantievereinbarungen gebunden, wird dieser Betrag entsprechend geändert. Der ungenutzte Betrag eines Beitrags aus Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, die über das Programm ‚InvestEU‘ bereitgestellt werden, wird gemäß der Verordnung zur Errichtung des entsprechenden Fonds wiederverwendet. Der ungenutzte Betrag eines Beitrags eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels wird dem Mitgliedstaat zurückgezahlt. Wurde eine Garantievereinbarung nicht innerhalb des in Artikel 14 Absatz 6 der Dachverordnung für 2021-2027 oder Artikel 81 Absatz 6 der Verordnung über GAP-Strategiepläne festgelegten Zeitraums oder — im Fall einer Garantievereinbarung im Zusammenhang mit gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels bereitgestellten Beträgen — im Rahmen der entsprechenden Beitragsvereinbarung ordnungsgemäß umgesetzt, so wird die Beitragsvereinbarung geändert. Die ungenutzten Beträge, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen über die Verwendung der über das Programm ‚InvestEU‘ bereitgestellten Fonds mit geteilter Mittelverwaltung zugewiesen wurden, werden gemäß der Verordnung zur Errichtung des entsprechenden Fonds wiederverwendet. Der ungenutzte Betrag eines InvestEU-Finanzierungsinstruments aus dem Beitrag eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels wird dem Mitgliedstaat zurückgezahlt. Mittel, die gemäß den Bestimmungen über die Verwendung der über das Programm ‚InvestEU‘ bereitgestellten Fonds mit geteilter Mittelverwaltung durch die Beiträge zum InvestEU-Finanzierungsinstrument generiert wurden oder diesen zuzurechnen sind, werden gemäß der Verordnung zur Errichtung des entsprechenden Fonds wiederverwendet. Die Mittel, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels durch die Beiträge zum InvestEU-Finanzierungsinstrument generiert wurden oder diesen zuzurechnen sind, werden an den Mitgliedstaat zurückgezahlt. (5) Unterstützung im Rahmen des InvestEU-Finanzierungsinstruments kann für unter diese Verordnung fallende Finanzierungen und Investitionen für einen Investitionszeitraum gewährt werden, der am 31. Dezember 2027 endet. Verträge im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a, die das InvestEU-Finanzierungsinstrument zwischen dem Durchführungspartner und dem Endempfänger oder dem Finanzintermediär oder einer anderen Einrichtung umsetzen, werden bis zum 31. Dezember 2028 unterzeichnet.“
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i erhält folgende Fassung: „i) wird ihr ein Betrag von höchstens 330 000 000 EUR aus der Finanzausstattung gemäß Artikel 4 Absatz 3 für die Durchführung der in Artikel 25 genannten Beratungsinitiativen und der unter Ziffer ii dieses Buchstabens genannten operativen Aufgaben zugewiesen;“
Die Überschrift des Kapitels IV erhält folgende Fassung: „EU-Garantie und InvestEU-Finanzierungsinstrument“
Artikel 13 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Das InvestEU-Finanzierungsinstrument kann eingesetzt werden, um den Durchführungspartnern Mittel für die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Finanzierungsarten der Durchführungspartner bereitzustellen. Um von der EU-Garantie oder dem InvestEU-Finanzierungsinstrument gedeckt werden zu können, müssen die in den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes genannten Finanzierungsarten für Finanzierungen und Investitionen nach Artikel 14 Absatz 1 gewährt, erworben oder begeben werden, wobei die Finanzierung durch den Durchführungspartner im Einklang mit einer Finanzierungsvereinbarung oder einer Transaktion erfolgt sein muss, die der Durchführungspartner nach der Unterzeichnung der Garantievereinbarung unterzeichnet oder geschlossen hat und die nicht abgelaufen ist oder gekündigt wurde.“
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) detaillierte Regeln für die Bereitstellung der EU-Garantie oder der Unterstützung im Rahmen des InvestEU-Finanzierungsinstruments gemäß Artikel 19, einschließlich der Deckung der Finanzierungen und Investitionen oder der Portfolios bestimmter Instrumentenarten und der möglichen Auslöser für den Abruf von Garantiebeträgen oder des Einsatzes des InvestEU-Finanzierungsinstruments;“
Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) die Verpflichtung des Durchführungspartners, die Entscheidungen der Kommission und des Investitionsausschusses in Bezug auf den Einsatz der EU-Garantie oder des InvestEU-Finanzierungsinstruments für eine vorgeschlagene Finanzierung oder Investition zu akzeptieren, wobei die Beschlussfassung des Durchführungspartners in Bezug auf die vorgeschlagene Finanzierung oder Investition ohne EU-Garantie oder InvestEU-Finanzierungsinstrument unberührt bleibt;“
Die Buchstaben h und i erhalten folgende Fassung: „h) die für Finanzierungen und Investitionen im Rahmen der EU-Garantie und des InvestEU-Finanzierungsinstruments anwendbare finanzielle und operative Berichterstattung und Überwachung;
die zentralen Leistungsindikatoren, insbesondere in Bezug auf den Einsatz der EU-Garantie und des InvestEU-Finanzierungsinstruments, die Verwirklichung bzw. Erfüllung der in den Artikeln 3, 8 und 14 festgelegten Ziele und Kriterien und die Mobilisierung von privatem Kapital;“
Folgender Absatz wird angefügt:
Artikel 18 wird wie folgt geändert: Voraussetzungen für den Einsatz der EU-Garantie und des InvestEU-Finanzierungsinstruments
Artikel 19 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Deckung und Bedingungen der EU-Garantie und des InvestEU-Finanzierungsinstruments“
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
In Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „im Fall der in Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Schuldtitel“
Der folgende Absatz wird eingefügt: „(2a) Das InvestEU-Finanzierungsinstrument deckt Folgendes ab: Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer i gilt im Fall nachrangiger Fremdkapitalfinanzierungen ein Zahlungsaufschub, eine Kürzung oder ein erforderlicher Ausstieg als Ausfall. Das InvestEU-Finanzierungsinstrument deckt das gesamte Risiko der Union in Bezug auf die einschlägigen Finanzierungen und Investitionen ab.“
im Fall von Schuldtiteln, die aus den in Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Bürgschaften und Rückbürgschaften bestehen:
den Kapitalbetrag und die dem Durchführungspartner geschuldeten, bei ihm jedoch nicht eingegangenen Zinsen und Beträge gemäß den Bedingungen der Finanzierungen vor dem Zeitpunkt des Ausfalls,
Verluste aus Umschuldungen,
Verluste aufgrund von Schwankungen bei anderen Währungen als dem Euro in Märkten, in denen die Möglichkeiten für eine langfristige Absicherung begrenzt sind,
im Falle anderer förderfähiger Finanzierungsarten, die in Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannt sind: die vom Durchführungspartner investierten oder geliehenen Beträge.
Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 23 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 24 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) prüft die von den Durchführungspartnern für eine Deckung durch die EU-Garantie oder für Unterstützung aus dem InvestEU-Finanzierungsinstrument vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen, die eine von der Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung durchgeführte Überprüfung der Übereinstimmung mit den politischen Zielen der Union bestanden haben oder gemäß dem in Artikel 19 der EIB-Satzung vorgesehenen Verfahren eine positive Stellungnahme erhalten haben,“
Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) überprüft, ob die Finanzierungen und Investitionen, die eine Unterstützung durch die EU-Garantie oder das InvestEU-Finanzierungsinstrument erhalten sollen, alle relevanten Anforderungen erfüllen.“
Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die von den Durchführungspartnern vorzulegenden Unterlagen müssen Folgendes umfassen: ein standardisiertes Antragsformular, die in Artikel 22 genannte Bewertungsmatrix und alle sonstigen Unterlagen, die der Investitionsausschuss für relevant hält, insbesondere eine Beschreibung der Art des Marktversagens oder der suboptimalen Investitionsbedingungen und wie dies durch die Finanzierung oder Investition behoben werden kann, sowie eine gründliche Bewertung, aus der die Zusätzlichkeit der Finanzierung oder Investition hervorgeht. Das Sekretariat überprüft die von anderen Durchführungspartnern als der EIB-Gruppe eingereichten Unterlagen auf ihre Vollständigkeit. Der Investitionsausschuss kann den jeweiligen Durchführungspartner um Klarstellungen zu vorgeschlagenen Investitionen oder Finanzierungen ersuchen und zu diesem Zweck auch die direkte Anwesenheit eines Vertreters des jeweiligen Durchführungspartners bei der Erörterung der vorgeschlagenen Investitionen oder Finanzierungen verlangen. Eine von einem Durchführungspartner vorgenommene Projektbewertung ist für den Investitionsausschuss in Bezug auf die Gewährung einer EU-Garantie oder von Unterstützung aus dem InvestEU-Finanzierungsinstrument für Finanzierungen oder Investitionen nicht bindend.“
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Schlussfolgerungen des Investitionsausschusses, mit denen für eine Finanzierung oder Investition eine Deckung durch die EU-Garantie oder Unterstützung aus dem InvestEU-Finanzierungsinstrument genehmigt wird, müssen öffentlich zugänglich gemacht werden und die Gründe für die Genehmigung, Informationen über die Finanzierung oder Investition, insbesondere eine Beschreibung, die Identität der Projektträger oder Finanzintermediäre und die Ziele der Finanzierung oder Investition enthalten. In den Schlussfolgerungen wird auch auf die Gesamtbewertung verwiesen, die sich aus der Bewertungsmatrix ergibt.“
Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung: „Zweimal jährlich übermittelt der Investitionsausschuss dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Liste aller Schlussfolgerungen der vergangenen sechs Monate sowie die dazugehörigen veröffentlichten Bewertungsmatrizen. Diese Übermittlung umfasst auch Beschlüsse zur Ablehnung des Einsatzes der EU-Garantie oder der Unterstützung aus dem InvestEU-Finanzierungsinstrument. Diese Beschlüsse unterliegen strengen Vertraulichkeitsanforderungen.“
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) etwaige Unterstützung von Projektträgern bei der Entwicklung ihrer Projekte, damit diese die in den Artikeln 3 und 8 festgelegten Ziele und die in Artikel 14 festgelegten Förderkriterien erfüllen, sowie Förderung u. a. der Entwicklung von wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse und von Sammelstellen für kleine Projekte, unter anderem mithilfe der in Buchstabe f dieses Absatzes genannten Investitionsplattformen, unter der Voraussetzung, dass diese Unterstützung den Schlussfolgerungen des Investitionsausschusses bezüglich der Deckung solcher Projekte durch die EU-Garantie oder des InvestEU-Finanzierungsinstruments nicht vorgreift;“
Artikel 28 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Durchführungspartner sind von der Berichterstattung über die in Anhang III festgelegten zentralen Leistungs- und Überwachungsindikatoren ausgenommen, mit Ausnahme der in den Nummern 1, 2, 3.1, 3.2, 5.2, 6.3 und 7.2 genannten Indikatoren, soweit es sich um Finanzierungen oder Investitionen handelt, die Endempfängern zugutekommen, die von einem Durchführungspartner oder einem Finanzintermediär eine Finanzierung oder Investition erhalten, die durch die EU-Garantie oder das InvestEU-Finanzierungsinstrument unterstützt wird und 300 000 EUR nicht übersteigt.“
Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
Artikel 35 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Übergangsbestimmungen und sonstige Bestimmungen“
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Anhang I erhält folgende Fassung: „ANHANG I BETRÄGE DER EU-GARANTIE NACH SPEZIFISCHEM ZIEL Für Finanzierungen und Investitionen gilt die folgende indikative Aufteilung nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 4:
bis 10 984 116 831 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten Ziele;
bis 7 304 820 214 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten Ziele;
bis 7 672 612 166 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten Ziele;
bis 3 090 760 862 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d genannten Ziele;“
In Anhang III werden unter Nummer 1 Punkt 1.4 die folgenden beiden Absätze angefügt: „Abweichend von Artikel 2 Nummer 40 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 wird bei der Bestimmung der Hebelwirkung und des Multiplikatoreffekts bei Finanzierungen und Investitionen, die Erfüllungsgarantien bieten, der Betrag der Risikoabdeckung dem Betrag der rückzahlbaren Finanzierung gleichgestellt. Abweichend von Artikel 222 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 muss bei Finanzierungen und Investitionen, die Erfüllungsgarantien bieten, kein Multiplikatoreffekt erzielt werden.“
In Anhang V wird der folgende Absatz angefügt: „Dieser Anhang gilt entsprechend auch für das InvestEU-Finanzierungsinstrument.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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