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Mit den Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette erhalten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zudem besondere Aufgaben zum Schutz der Gesundheit von Tieren und Pflanzen und des Tierwohls sowie zum Schutz der Umwelt im Hinblick auf GVO und Pflanzenschutzmittel. Dabei handelt es sich um Aufgaben im öffentlichen Interesse, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wahrzunehmen haben, um jegliche Gefahr, die für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, das Wohlergehen der Tiere und für die Umwelt entstehen kann, auszuschalten, einzugrenzen oder zu vermindern. Für diese anderen amtlichen Tätigkeiten, zu denen die Erteilung von Ermächtigungen oder Zulassungen, die epidemiologische Überwachung und das epidemiologische Monitoring, die Tilgung und Eindämmung von Krankheiten oder Schädlingen sowie das Ausstellen amtlicher Bescheinigungen oder Attestierungen zählen, gelten dieselben sektoralen Vorschriften, die durch die amtlichen Kontrollen und somit durch diese Verordnung durchgesetzt werden.
Wenn die zuständigen Behörden im Einklang mit diesem Kapitel tätig werden, geben sie den Maßnahmen Vorrang, die ergriffen werden müssen, um die Risiken für die…
Mit der Verordnung wird ein einziger Rechtsrahmen für die Durchführung amtlicher Kontrollen geschaffen, mit denen die Einhaltung der Unionsvorschriften zur…
Für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der korrekten Anwendung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette und für die Durchführung der…
Das Unionsrecht gewährleistet durch eine Reihe harmonisierter Vorschriften, dass Lebens- und Futtermittel unbedenklich und gesund sind und dass Tätigkeiten, die…
Die Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette durch amtliche Kontrollen ist eine grundlegende Voraussetzung dafür, dass die Ziele…
Um die korrekte Durchsetzung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden befugt sein, amtliche Kontrollen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.