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Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen und Abkürzungen in Anhang I.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Definitionen in Anhang I.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: Zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge sind in Anhang I…
Die bei der Anwendung dieser Verordnung zu verwendenden Begriffsbestimmungen sind in Anhang I dargelegt.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen Zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge II bis VIII sind in Anhang I…
Anhang I Nummer 2 erhält folgende Fassung: ‚2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten ferner folgende Begriffsbestimmungen:
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.