Erwägungsgrund 3 32016R0424
Die bei der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass es notwendig ist, einige der darin enthaltenen Bestimmungen zu ändern, hauptsächlich im Hinblick auf den Anwendungsbereich und die Konformitätsbewertung von Teilsystemen, um sie klarer zu fassen und zu aktualisieren und so die Rechtssicherheit zu gewährleisten.