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Nach Inkrafttreten des in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgeschriebenen Zollkodex der Union wurde Artikel 317 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 durch Artikel 126 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission ersetzt, der einen Schwellenwert von 15 000 EUR vorsieht. Um die einheitliche Anwendung der Zollvorschriften der Union sicherzustellen, ist es daher angezeigt, den Anwendungsbereich des Verzichts an diesen Schwellenwert anzupassen.
Der Schwellenwert von 10 000 EUR wurde mit Bezug auf den Schwellenwert in entsprechender Höhe festgesetzt, der in Artikel 317 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr.…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 159/2008 der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 2090/2002 hinsichtlich der…
Der Einheitlichkeit halber soll der Schwellenwert für die Verpflichtung, einen Nachweis über die Herkunft der Banknoten und über die Identität des Kunden oder…
Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c und d der Richtlinie 2003/71/EG vorgesehene Schwelle von 50 000 EUR eignet sich nicht mehr zur Unterscheidung zwischen…
In Titel V wird folgendes Kapitel eingefügt: „KAPITEL 3a Schwellenwert für Steuerpflichtige, die Lieferungen von Gegenständen gemäß Artikel 33 Buchstabe a…
Im Interesse der Kohärenz sollten die in der Richtlinie 2009/81/EG festgelegten Schwellenwerte an die geänderten, in der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.