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Bis zum 1. Juli 2021 war die Einfuhr von Waren, deren Sachwert 22 EUR nicht überstieg, zudem von der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr ausgenommen. Der Anstieg der Einfuhren mit geringem Wert infolge der explosionsartigen Zunahme des elektronischen Handels und die damit verbundenen Erleichterungen erschwerten es den Zollbehörden, die Einhaltung steuerlicher und nichtsteuerlicher Anforderungen durchzusetzen. Daher wurde mit der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates die Befreiung von der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr für diese Waren mit geringem Wert abgeschafft, um die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten zu schützen, gleiche Ausgangsbedingungen für die betreffenden Unternehmen zu schaffen und den Verwaltungsaufwand dieser Unternehmen zu minimieren. Gleichzeitig wurde die Zollbefreiung für Waren im Wert von bis zu 150 EUR aufrechterhalten. Dies hat jedoch zum systematischen Missbrauch dieses Schwellenwerts durch die Unterbewertung und künstliche Aufteilung von Sendungen geführt.
Infolge der explosionsartigen Zunahme des elektronischen Geschäftsverkehrs und der daraus resultierenden Zunahme der Anzahl von in die Gemeinschaft eingeführten…
Die Abschaffung der Abgabenbefreiung für die Einfuhr von Waren im Wert von bis zu 150 EUR erfordert die Anwendung von Bestimmungen zur Ermittlung des Zollwerts,…
Mit den Richtlinien (EU) 2017/2455 und (EU) 2019/1995 des Rates wurde die Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für die Besteuerung…
In Titel XII werden folgende Kapitel angefügt: „KAPITEL 7 Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr Artikel 369y…
Vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028 gilt anstelle der gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung aufgehobenen Befreiung, ein Zollsatz von 3 EUR pro Ware in…
Angesichts der Herausforderungen, mit denen die ersuchenden Mitgliedstaaten konfrontiert sein könnten, sollte die Befreiung von den Eingangsabgaben und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.