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Fischmehl ist in Anhang I Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 definiert als verarbeitetes tierisches Protein von Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetiere. Die Definition von Fischöl, das im selben technischen Verfahren wie Fischmehl hergestellt wird, ist in Nummer 9 des genannten Anhangs festgelegt.
Die Definitionen von Fischmehl und Fischöl gemäß Anhang I Nummern 7 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollten entsprechend geändert werden.
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert: 1. Anhang I wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 erhält folgende Fassung: „7. „Fischmehl“:…
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission enthält Bestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, einschließlich der Definitionen…
Gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt A Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 muss das Fischmehl in Verarbeitungsanlagen hergestellt werden, in denen…
Fischmehl und Mischfuttermittel, die kein anderes verarbeitetes tierisches Protein als Fischmehl enthalten.“
Da die Verwendung verarbeiteter tierischer Proteine von wildlebenden Wassertieren wie Seesternen und von gezüchteten wirbellosen Wassertieren außer Weichtieren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.