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In Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist der Begriff „Wassertier“ mit Verweis auf die Begriffsbestimmung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/88/EG des Rates definiert als Fisch der Überklasse Agnatha und der Klassen Chondrichthyes und Osteichthyes, Weichtiere des Stammes Mollusca und Krebstiere des Unterstamms Crustacea.
Fische der Überklasse Agnatha und der Klassen Chondrichthyes, Sarcopterygii und Actinopterygii;
Tiere Tiere gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429;
In Anhang I Nummer 1 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist der Begriff „Wassertier“ mit Verweis auf die Begriffsbestimmung des Artikels 3…
Im Interesse der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollte in dieser Verordnung die Definition des Begriffs des Wassertiers gemäß der Richtlinie 2006/88/EG des…
Im Sinne dieser Verordnung sind Fischereierzeugnisse und Aquakulturerzeugnisse die von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments…
In Erwägungsgrund 18 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 wird erläutert, dass wirbellose Wassertiere, die nicht unter die Definition des Artikels 3 Nummer 9 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.