Gesetze
Gesetz wird geladen …
Es sollte den zuständigen Mitgliedstaatsbehörden obliegen, sicherzustellen, dass die Unionseinführer von unter diese Verordnung fallenden Mineralen oder Metallen die Bestimmungen einheitlich einhalten, indem geeignete nachträgliche Kontrollen durchgeführt werden. Aufzeichnungen über solche Kontrollen sollten mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Es sollte den Mitgliedstaaten obliegen, die Regeln festzulegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind.
Unbeschadet der Richtlinie (EU) 2015/849 oder anderem einschlägigen Unionsrecht schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Zahlungsinstitute für die Zwecke dieses…
Die zuständigen Behörden bewahren mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen über die Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 1 auf, in denen insbesondere die Art und…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über die in Artikel 11 Absatz 1 genannten nachträglichen Kontrollen, in denen insbesondere…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind für die Durchführung geeigneter nachträglicher Kontrollen verantwortlich, mit denen sie sicherstellen, dass…
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, die Aufbewahrung der in den Artikeln 14 und 15 genannten Aufzeichnungen für einen Zeitraum von…
Unionseinführer von Mineralen oder Metallen müssen die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.