Erwägungsgrund 26 32024R0590
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Bediensteten der Zollbehörden oder andere im Einklang mit den nationalen Vorschriften befugten Personen, die Kontrollen im Rahmen dieser Verordnung durchführen, über angemessene Ressourcen und Kenntnisse verfügen, beispielsweise durch Schulungen, die ihnen zur Verfügung gestellt werden, und dass sie hinreichend ausgestattet sind, um gegen Fälle des illegalen Handels mit ozonabbauenden Stoffen, Erzeugnissen und Einrichtungen, die unter diese Verordnung fallen, vorzugehen. Die Mitgliedstaaten sollten die Zollstellen oder andere Orte benennen, die diese Voraussetzungen erfüllen und daher beauftragt sind, Zollkontrollen bei der Einfuhr, der Ausfuhr und im Falle der Durchfuhr durchzuführen.