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Der nationale Aktionsplan enthält Folgendes: a) nationale Zielsetzungen und Verringerungsziele im Hinblick auf die endgültige Einstellung der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen; b) Maßnahmen zur Verhinderung i) der Amalgamierung des gesamten Erzes; ii) des offenen Abrauchens von Amalgam oder verarbeitetem Amalgam; iii) des Abrauchens von Amalgam in Wohngebieten und iv) der Cyanidlaugung von Sedimenten, Erzen und Aufbereitungsrückständen, denen Quecksilber zugesetzt wurde, ohne das Quecksilber zuerst zu beseitigen; c) Schritte zur Erleichterung der Formalisierung oder Regulierung der Branche des kleingewerblichen Goldbergbaus und der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold; d) Basiseinschätzungen der in ihrem Hoheitsgebiet beim kleingewerblichen Goldbergbau und bei der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold verwendeten Quecksilbermengen und der dabei eingesetzten Verfahren; e) Strategien zur Förderung der Verringerung von Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und der Quecksilberexposition im kleingewerblichen Goldbergbau und bei der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold, auch durch quecksilberfreie Methoden; f) Strategien zur Steuerung des Handels mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen und zur Verhinderung des Abzweigens von Quecksilber und Quecksilberverbindungen sowohl aus ausländischen als auch inländischen Quellen für die Verwendung im kleingewerblichen Goldbergbau und bei der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold; g) Strategien zur Einbeziehung von Interessengruppen in die Umsetzung und Weiterentwicklung des nationalen Plans; h) eine Strategie für die Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich der Quecksilberexposition von Bergleuten im kleingewerblichen Goldbergbau und von deren Gemeinschaften, wobei eine derartige Strategie unter anderem die Sammlung von Gesundheitsdaten, Schulungen für Arbeitskräfte im Gesundheitswesen und eine Sensibilisierung durch Gesundheitseinrichtungen einschließen soll; i) Strategien zur Verhinderung der Exposition schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen, insbesondere von Kindern und von Frauen im gebärfähigen Alter, speziell von Schwangeren, mit Quecksilber, das im kleingewerblichen Goldbergbau und in der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold verwendet wird; j) Strategien zur Aufklärung von Bergleuten im kleingewerblichen Goldbergbau und von betroffenen Gemeinschaften und k) einen Zeitplan für die Umsetzung des nationalen Plans.
Unbeschadet Absatz 1 und Artikel 16 arbeitet die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats einen nationalen Plan gemäß Anhang IV aus und führt ihn durch,…
In dieser Verordnung sind Maßnahmen und Bedingungen festgelegt, die die Verwendung und Lagerung von sowie den Handel mit Quecksilber, Quecksilberverbindungen…
Ein erheblicher Anteil der Verwendung und der Emissionen von Quecksilber weltweit entfällt auf die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen im…
Die Anhänge I, II und III der Richtlinie 1999/31/EG werden wie folgt geändert: 1. Dem Anhang I wird folgender Abschnitt angefügt: „8. Zeitweilige Lagerung von…
In zahnmedizinischen Einrichtungen, in denen Dentalamalgam verwendet wird oder Dentalamalgamfüllungen oder solche Füllungen enthaltende Zähne entfernt werden,…
Die Verwendung von Quecksilber in Dentalamalgam ist die häufigste Form der Verwendung von Quecksilber in der Union und eine erhebliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.