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Ein erheblicher Anteil der Verwendung und der Emissionen von Quecksilber weltweit entfällt auf die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen im kleingewerblichen Goldbergbau und in der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold und bringt für die Bevölkerung in der näheren Umgebung und der Welt negative Auswirkungen mit sich. Diese Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen sollte deshalb durch diese Verordnung verboten sowie auf internationaler Ebene reguliert werden. Unbeschadet des Verbots dieser Verwendung und zusätzlich zu der Anwendung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen durch die Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen diese Verordnung ist es außerdem angemessen, einen nationalen Plan für den Fall vorzusehen, dass mehr als nur isolierte Fälle der Nichteinhaltung dieses Verbots auftreten, um das Problem anzugehen, das sich beim kleingewerblichen Goldbergbau und bei der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold, bei denen durch Quecksilberamalgamierung aus Erz Gold gewonnen wird, stellt.
Der kleingewerbliche Goldbergbau und die kleingewerbliche Aufbereitung von Gold, bei denen durch Quecksilberamalgamierung aus Erz Gold gewonnen wird, sind…
Die Einfuhr von Quecksilber zur Verwendung im kleingewerblichen Goldbergbau und in der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold ist verboten.
Die Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung einer Reihe von mit Quecksilber versetzten Produkten, auf die in der Union und weltweit ein beträchtlicher Anteil der…
Die Herstellung und das Inverkehrbringen neuer, mit Quecksilber versetzter Produkte und die Verwendung neuer Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich insbesondere durch ein Aus- und Einfuhrverbot für Quecksilber und mit Quecksilber versetzte Produkte, durch…
Der nationale Aktionsplan enthält Folgendes: a) nationale Zielsetzungen und Verringerungsziele im Hinblick auf die endgültige Einstellung der Verwendung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.