Erwägungsgrund 9 32017R0874
Daher sollte die Verwendung von Butan (E 943a), Isobutan (E 943b) und Propan (E 944) als Treibgase in Farbstoffzubereitungen der Gruppen II und III im Sinne der Definition in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassen werden. Aufgrund der Entzündungsgefahr und der für die Senkung der Treibgasmengen unter den Grenzwert von 1 mg/kg benötigten Zeit sollte die Zulassung nur für die gewerbliche Verwendung gewährt werden, um zu gewährleisten, dass die standardisierten industriellen Protokolle eingehalten werden und die Zeit zwischen Sprühen und Verbrauch ausreicht, um die akzeptable Rückstandshöchstmenge einzuhalten.