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Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher dahingehend geändert werden, dass in Kapitel II Abschnitt 1 eine Liste der Insektenarten aufgenommen wird, die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten verwendet werden dürfen. Diese Liste sollte die oben aufgeführten Insektenarten umfassen und kann künftig basierend auf einer Bewertung der von den betreffenden Insektenarten ausgehenden Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, die Pflanzengesundheit oder die Umwelt geändert werden.
Verarbeitetes tierisches Protein aus Insekten und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende Mischfuttermittel sollten daher zur Verfütterung an Tiere…
Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission enthält Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, darunter auch Parameter für…
Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung organischer Düngemittel und…
Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält die Muster-Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr tierischer Nebenprodukte in die Union. Die…
Die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 im Hinblick auf die Zulassung von verarbeitetem tierischem Protein aus Insekten zur Verfütterung an Tiere in…
In Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sind Anforderungen an die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten aus Drittländern festgelegt.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.