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In Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sind Anforderungen an die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten aus Drittländern festgelegt. Die Sicherheitsanforderungen, die für die Haltung von zur Verwendung in Futtermitteln für Tiere in Aquakultur bestimmten Insekten und für das Inverkehrbringen von verarbeiteten tierischen Proteinen aus diesen Insekten gelten, sollten — insbesondere in Bezug auf die Insektenarten, die verwendet werden dürfen, und das Futter, das an die Insekten verfüttert werden darf — auch im Fall der Einfuhr aus Drittländern gelten. Anhang XIV Kapitel I Abschnitte 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher dahingehend geändert werden, dass diese Anforderungen an die Einfuhr in die Union aufgenommen werden.
Unternehmer müssen bei der Einfuhr und Durchfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in bzw. durch die Union gemäß Artikel 41 Absatz 3 und…
Das Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, eines tierischen Nebenprodukts oder Folgeprodukts, das zur Fütterung von Nutztieren oder für andere Zwecke gemäß…
Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Anforderungen für die Einfuhr tierischer Nebenprodukte in die Union. Der…
Die Mitgliedstaaten dürfen die Einfuhr tierischer Nebenprodukte und deren Folgeprodukte nur aus zugelassenen Drittländern zulassen. Die Mitgliedstaaten dürfen…
Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission enthält Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, darunter auch Parameter für…
Verarbeitetes tierisches Protein aus Insekten und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende Mischfuttermittel sollten daher zur Verfütterung an Tiere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.